Satzung

Satzung der Niederfüllbacher Stiftung vom 28.02.1979, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 28.07.2011

§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Niederfüllbacher Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Coburg.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck, Kunst, Wissenschaft und Volksbildung zu fördern.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck dadurch, dass sie ihre Stiftungsmittel grundsätzlich zu zwei Dritteln für Stiftungszwecke in der Stadt Coburg und zu einem Drittel für Stiftungszwecke im Landkreis Coburg verwendet. Bei freiwilligen Zuwendungen ist der erklärte Wille des Zuwendenden maßgebend.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt entsprechend § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.

§ 4 Stiftungsmittel und Stiftungsgenuss
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Stiftungserträge sowie etwaige freiwillige Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, zur Verfügung (Stiftungsmittel).
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung beziehungsweise die Instandhaltung des Stiftungsbesitzes nachhaltig erfüllen zu können.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. Weder juristische noch natürliche Personen dürfen durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus dem in der Anlage 1 ausgewiesenen Grundbesitz, sowie aus dem Bankguthaben und den Wertpapieren der Anlage 2. Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem jeweiligen Bestand durch eine Vermögensübersicht auszuweisen. In dieser fortzuschreibenden Übersicht sind die Vermögensgegenstände nach Art, Herkunft und Anlage zu bezeichnen sowie Veränderungen zu vermerken.

§ 6 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 7) und der Vorsitzende des Stiftungs-vorstandes (§ 8).

§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, es sind dies:
a) der jeweilige Vorsitzende der Coburger Landesstiftung,
b) der jeweilige Landrat des Landkreises Coburg,
c) der jeweilige 1. Bürgermeister der Gemeinde Niederfüllbach,
d) zwei vom Stadtrat Coburg aus dessen Mitte benannte Vertreter.
(2) Nach Maßgabe des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes beträgt die Amtszeit der in Abs. 1 Buchst. d) genannten Mitglieder sechs Jahre. Eine Wiederbenennung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger lediglich für die verbleibende Amtszeit benannt.
(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ist ein Ehrenamt. Anfallende Auslagen können ersetzt werden; auch kann der Stiftungsvorstand eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 8 Vorsitzender des Stiftungsvorstandes
(1) Den Vorsitz im Stiftungsvorstand führt der jeweilige Vorsitzende der Coburger Landesstiftung.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) den Haushaltsplan der Stiftung zu prüfen und festzustellen und über die Erfüllung von Stiftungszwecken zu entscheiden;
b) die abgeschlossene Jahresrechnung zu prüfen und Entlastung zu erteilen;
c) in Personalangelegenheiten zu entscheiden;
d) über die sichere und ertragsbringende Anlage des Stiftungsvermögens zu bestimmen;
e) über jährliche pauschale Tätigkeitsvergütungen für Vorstandsmitglieder (§ 7 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung) Beschluss zu fassen;
f) eine Geschäftsordnung (§ 12 Abs. 3 dieser Satzung) zu erlassen;
g) in Angelegenheiten zu entscheiden, die nach Art. 31 des Bayer. Stiftungsgesetzes genehmigungspflichtig sind;
h) über Satzungsänderungen (§ 15 dieser Satzung) zu beschließen und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung zu stellen;
i) in sonstigen Angelegenheiten auf Antrag des Vorsitzenden zu entscheiden.

§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Die Ladung soll spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ergehen.
(2) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern hat der Vorsitzende binnen 10 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt, außer im Fall des § 8 Abs. 3, die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Beschlüsse können bei Bedarf auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 9 Buchst. g dieser Satzung und nicht in Fällen, bei denen wenigstens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes dem Verfahren widersprechen.

§ 11 Vertretung
Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Stiftung durch den 1. und bei dessen Verhinderung durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden (§ 8 Abs. 2 dieser Satzung) vertreten.

§ 12 Verwaltung
(1) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes führt die laufende Verwaltung der Stiftung, soweit nicht der Stiftungsvorstand zuständig ist. In diesem Fall vollzieht der Vorsitzende die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes.
(2) Der Vorsitzende kann anstelle des Vorstandes dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen. Er hat jedoch hiervon dem Stiftungsvorstand in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine nachträgliche Beschlussfassung herbeizuführen.
(3) Der Vorsitzende hat das Recht, bestimmte Aufgaben der laufenden Verwaltung dem Dienststellenleiter der Hauptverwaltung der Coburger Landesstiftung und dessen Vertreter zu übertragen. Einzelheiten bleiben einer Geschäftsordnung vorbehalten, die vom Stiftungsvorstand zu erlassen ist.

§ 13 Beschäftigte
(1) Für die Beschäftigten der Stiftung sind die tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für Beschäftigte des Freistaates Bayern gelten.
(2) Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung ist der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.

§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Oberfranken wahrgenommen. Dieser sind jährlich der Voranschlag sowie die Jahres- und Vermögensrechnung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof.

§ 15 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 16 Anfallberechtigung
Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen zu zwei Dritteln an die Stadt Coburg und zu einem Drittel an den Landkreis Coburg. Diese sind verpflichtet, das übernommene Vermögen entsprechend dem bisherigen Stiftungszweck zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

Anmerkung:
Die Änderungssatzung vom 28.07.2011 wurde durch Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 05.09.2011, Zeichen: 12-1222 m 16, genehmigt.