Satzung

Satzung der Coburger Landesstiftung vom 24.05.1976, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 01.07.2020

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name, Sitz

Die Stiftung führt den Namen “Coburger Landesstiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Coburg.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung – Errichtungsgesetz – (BayRS 282-2-6-K):

  1. die durch den Vertrag mit dem Herzog vom 07. Juni 1919 (Gesetz-Sammlung 1919 Nr. 26) dem Coburger Lande zur Verfügung stehenden Sammlungen und Einrichtungen zu erhalten, zu verschönern und zu vermehren und sie der Volkswohlfahrt und Volksbildung zugunsten aller Kreise der Bevölkerung nutzbar zu machen;
  2. Kunst und Wissenschaft und Gewerbe, soweit ein höheres Interesse obwaltet, zu pflegen und zu unterstützen;
  3. Bau-, Kunst- und Naturdenkmäler sowie landschaftliche Schönheiten zu erhalten und zu pflegen;
  4. Kunstgegenstände, Altertümer und Sammlungen von wissenschaftlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert zu erhalten und zu erwerben;
  5. alle Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern und sie anzuregen, die darauf abzielen, die natürlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Landes in Gegenwart und Vergangenheit zu erforschen und zu bearbeiten, an den Ergebnissen dieser Bearbeitung weiteste Teile des Volkes teilnehmen zu lassen und in der Bevölkerung, namentlich bei der heranwachsenden Jugend, den Sinn für die Eigentümlichkeiten der Heimat und ihre Schönheit anzuregen und wachzuhalten;
  6. überhaupt die Volksbildung und Volkswohlfahrt zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach § 2 fördern.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den der Stiftung durch § 3 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes übertragenen Sammlungen und Einrichtungsgegenständen, sowie aus dem Anspruch auf unentgeltliche Überlassung der Veste Coburg, des Naturkunde-Museums, des Schlosses Ehrenburg und etwaiger zur sachgemäßen Unterbringung, Ausstellung und Verwaltung dieser Sammlungen und Einrichtungsgegenstände erforderlichen Gebäude und Räume zur ausschließlichen Nutzung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Einzige Ausnahme bildet der Bestand nach § 12 Abs. 5. Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung aus dem Ertrag ganz oder zum Teil eine Rücklage bilden.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem jeweiligen Bestand durch eine Vermögensübersicht auszuweisen. In dieser fortzuschreibenden Übersicht sind die Vermögensgegenstände nach Art, Herkunft und Anlage zu bezeichnen sowie Veränderungen zu vermerken.

§ 5 Stiftungsmittel, Stiftungsgenuss

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

1. Anteilen der Erträgnisse des ehemaligen Domänengutes ( § 3 Abs. 3 des
Errichtungsgesetzes);
2. Verwaltungseinnahmen der Stiftung, wie Eintrittsgelder zum Besuch der
Sammlungen, Mieteinnahmen u. a.;
3. etwaigen Leistungen des Freistaates Bayern;
4. sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese von einem Zuwendenden zur
zeitnahen Verwendung für den Stiftungszweck und nicht zur Stärkung des
Grundstockvermögens bestimmt sind;

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Stiftungsgenusses besteht nicht.

(3) Niemand darf durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Organe der Stiftung

§ 6 Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 7), der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes (§ 8) und der Stiftungsausschuss (§ 11).

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 10 Mitgliedern; das sind:
a) drei durch das für die Stiftung zuständige Staatsministerium ernannte Mitglieder;
b) der/die jeweilige Oberbürgermeister/-in der Stadt Coburg oder ein von ihm/ihr auf die
Dauer der Amtszeit bestimmter weitere/-r Bürgermeister/-in;
c) der/die jeweilige Landrat/-rätin des Landkreises Coburg
d) der/die jeweilige Oberbürgermeister/-in der Stadt Neustadt b. Coburg
e) der/die jeweilige 1. Bürgermeister/-in der Stadt Rödental
f) zwei vom Stadtrat Coburg gewählte Vertreter/-innen;
g) ein von den vorbezeichneten neun Mitgliedern in gemeinsamer Sitzung gewähltes
zehntes Mitglied; gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Stiftungsvorstand kann die Zahl seiner Mitglieder durch Zuwahl von Personen, die zur Förderung des Stiftungszweckes besonders geeignet erscheinen oder sich um die Stiftung besonders verdient gemacht haben, um höchstens drei erhöhen. Für die Wahl gilt § 10 Abs. 6. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Wenn der Stiftungsvorstand von diesem Recht Gebrauch macht, kann das für die Stiftung zuständige Staatsministerium ein weiteres Mitglied ernennen.

(3) Die Mitgliedschaft endet

1. bei den nach Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Satz 5 ernannten Mitgliedern mit der
Abberufung durch das für die Stiftung zuständige Staatsministerium;

2. bei den Mitgliedern nach Abs. 1 Buchst. b bis g mit Ablauf der durch das derzeit gültige
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) festgelegten Amtszeiten. Unterliegt
das Mitglied nach Abs. 1 Buchst. g diesen Gesetzen nicht, so endet seine
Mitgliedschaft 6 Jahre nach der Berufung;

3. bei den zugewählten Mitgliedern nach Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf der Amtszeit nach Abs.
2 Satz 3.

(4) Scheidet ein vom Stadtrat Coburg nach Abs. 1 Buchst. f oder ein nach Abs. 1 Buchst. g gewähltes Mitglied vor Beendigung der Mitgliedschaft aus, so hat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit durch den Stadtrat bzw. den Stiftungsvorstand stattzufinden.

(5) Die nach Abs. 1 Buchst. b bis g sowie nach Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Mitglieder üben ihr Amt über den in Abs. 3 Nrn. 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(6) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ist ein Ehrenamt. Anfallende Auslagen können ersetzt werden. Der Vorstand kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für den/die Vorsitzende/-n des Stiftungsvorstandes beschließen.

§ 8 Vorsitzende/-r & Stellvertreter/in des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/-n Vorsitzende/-n. Die Aufgaben des/der Vorsitzenden bestimmen sich nach § 14 und §15 dieser Satzung.

(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus den vier Vorstandsmitgliedern, welche neben dem/der Vorsitzenden in den Stiftungsausschuss (§ 11) entsandt werden, den/die Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.

(3) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9 Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand hat die Aufgabe:

1. den Haushaltsplan der Stiftung zu prüfen und festzustellen;

2. die abgeschlossene Jahresrechnung zu prüfen und Entlastung zu erteilen;

3. zu bestimmen, ob in Erfüllung des Stiftungszwecks neue Aufgaben übernommen,
Einrichtungen geschaffen, dauernde Verpflichtungen eingegangen oder bestehende
Einrichtungen oder Rechte aufgegeben werden sollen, soweit nicht der
Stiftungsausschuss gemäß § 11 zuständig ist,

4. dem für die Stiftung zuständigen Staatsministerium Vorschläge zu unterbreiten über

– die Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten ab
Besoldungsgruppe A 13 BayBesG, (§16 Abs. 1)
– die Einstellung und Übertragung der Funktionen des/der Dienststellenleiters/-in der
Hauptverwaltung und der Institutsleitung der Kunstsammlungen bzw. des
Naturkunde-Museums;

5. die pauschale Tätigkeitsvergütung für den/die Stiftungsvorsitzende/-n (§ 7 Abs. 6 Satz
3) und etwaige Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des
Stiftungsausschusses (§ 13 Abs. 5) festzusetzen;

6. eine Geschäftsordnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2) zu erlassen;

7. über Satzungsänderungen (§ 18) zu entscheiden;

8. in sonstigen Angelegenheiten auf Antrag des Stiftungsausschusses zu entscheiden.

§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand ist von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung zur Sitzung muss spätestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ergehen.

(2)Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt oder vom Stiftungsausschuss beschlossen wird

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind neben dem für die Stiftung zuständigen Staatsministerium auch den für Finanzen sowie für Forsten jeweils zuständigen Ministerien spätestens 14 Tage vorher mitzuteilen und alle (für Beschlussfassungen maßgeblichen) Unterlagen zu übersenden. Die genannten Ministerien haben das Recht, zu den Sitzungen je eine/-n Vertreter/-in mit beratender Stimme abzuordnen.

(4) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, die Mitteilungen an die in Abs. 3 genannten Ministerien rechtzeitig erfolgt und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 anwesend sind.

(5) Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt, außer in den Fällen der § 7 Abs. 1 Buchst. g und § 8 Abs. 3, die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich:

a) für die Zuwahl von Mitgliedern in den Stiftungsvorstand nach § 7 Abs. 2;
b) für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken.

(7) Ist außerhalb der regelmäßigen Jahressitzung eine Beschlussfassung des Vorstandes nötig, so kann der/die Vorsitzende mit Zustimmung des Stiftungsausschusses die Beschlussfassung auf dem Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen; eine mündliche Beratung und Beschlussfassung muss jedoch erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Stiftungsaufsichtsbehörde diese verlangen.

(8) Der/die Dienststellenleiter/-in der Hauptverwaltung oder im Falle der Verhinderung
sein/-e Stellvertreter/-in nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 11 Stiftungsausschuss

(1) Der Stiftungsausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, zwei aus der Mitte des Stiftungsvorstandes gem. § 10 Abs. 5 gewählten Vorstandsmitgliedern und zwei vom für die Stiftung zuständigen Staatsministerium aus der Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmten Mitgliedern.

(2) Die Zugehörigkeit zum Stiftungsausschuss endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand (§ 7 Abs. 3 und 5)

§ 12 Aufgaben des Stiftungsausschusses

Der Stiftungsausschuss hat die Aufgabe:

  1. über die Zustimmung zur Veräußerung von Grundstücken des Domänengutes gemäß § 7 Sätze 2 bis 4 des Staatsvertrags zwischen den Freistaaten Bayern und Coburg über die Vereinigung Coburgs mit Bayern (BayRS 1011-6-S) zu entscheiden;
  2. über die Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten (§ 16 Abs. 1) Beschluss zu fassen und dem für die Stiftung zuständigen Staatsministerium Vorschläge zu unterbreiten, sofern die Angelegenheit nicht nach § 9 dem Stiftungsvorstand vorbehalten sind;
  3. in den Angelegenheiten zu entscheiden, für welche die Stiftung der Genehmigung nach dem Bayerischen Stiftungsgesetz bedarf, sofern die Angelegenheiten nicht nach § 9 dem Stiftungsvorstand vorbehalten sind;
  4. auf Antrag des/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes weitere Entscheidungen für die Stiftung zu treffen, soweit nicht die einzelne Angelegenheit dem Stiftungsvorstand vorbehalten ist (§ 9).
  5. über die Deakzession (Abgabe von Sammlungsgut) von Sammlungsgegenständen auf Grundlage des im Konzept für die Abgabe von Sammlungsgut vorgeschlagenen Verfahrens, zu entscheiden.

§ 13 Geschäftsgang des Stiftungsausschusses

(1) Der Stiftungsausschuss tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen. Die Einladung zur Sitzung soll spätestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ergehen.

(2) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern hat der/die Vorsitzende den Ausschuss binnen 5 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen.

(3) Der Stiftungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder ordnungsgemäß geladen und wenigstens drei Ausschussmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt § 10 Abs. 5 entsprechend. In eiligen Angelegenheiten können Beschlüsse durch schriftliche Abstimmung gefasst werden; eine mündliche Beratung und Beschlussfassung muss jedoch erfolgen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsausschusses dieses verlangen.

(4) Der/die Dienststellenleiter/-in der Hauptverwaltung oder im Falle der Verhinderung sein/- e Stellvertreter/-in nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsausschusses teil.

(5) Der Stiftungsvorstand kann den Mitgliedern des Stiftungsausschusses eine Aufwandsentschädigung bewilligen, deren Festsetzung der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedarf.

III. Verwaltung der Stiftung

§ 14 Vertretung

Der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden wird die Stiftung durch den/die Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes (§ 8 Abs. 2) vertreten.

§ 15 Verwaltung

(1) Der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes erledigt, soweit nicht im Einzelfall der Stiftungsvorstand oder der Stiftungsausschuss zuständig ist, alle laufenden Angelegenheiten, die für die Stiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

(2) Der/die Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsausschusses und des Stiftungsvorstandes.

(3) Der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes kann anstelle der anderen Organe selbständig dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen. Er/sie hat jedoch hiervon dem Stiftungsvorstand oder wenn es sich eine nach § 12 überwiesene Angelegenheit handelt, dem Stiftungsausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine nachträgliche Beschlussfassung herbeizuführen.

(5) Der/die Vorsitzende hat das Recht, bestimmte Aufgaben der laufenden Verwaltung dem/der Dienststellenleiter/-in der Hauptverwaltung und der Institutsleitung der Kunstsammlungen bzw. des Naturkunde-Museums gemäß dem Rahmengeschäftsplan zu übertragen.

(6) Für die Verwaltung der Stiftung gelten darüber hinaus die Vorschriften des Bayer. Stiftungsgesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Bedienstete

(1) Die bei der Stiftung tätigen Beamten/Beamtinnen werden als Beamte des Freistaates Bayern auf den gutachtlichen Vorschlag des Stiftungsvorstandes (§ 9 Nr. 4) bzw. des Stiftungsausschusses (§ 12 Nr. 2) durch das für die Stiftung zuständige Staatsministerium ernannt und befördert (Nr. IX Satz 3 des Schlussprotokolls zum Staatsvertrag vom 14. Februar 1920)

(2) Für die Beschäftigten der Stiftung sind die tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gelten.

(3) Vorgesetzte/-r der Bediensteten der Stiftung ist der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.

§ 17 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken. Der Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sind der Regierung von Oberfranken über das für die Stiftung zuständige Staatsministerium jährlich vorzulegen. Der Umfang der Stiftungsaufsicht ergibt sich im Übrigen aus dem Zweiten Abschnitt des Stiftungsgesetzes.

(2) Die Rechnungsprüfung obliegt dem Bayerischen Obersten Rechnungshof.

IV. Schlussvorschriften

§ 18 Satzungsänderung

Die Bestimmungen dieser Satzung können durch Beschluss des Stiftungsvorstandes ergänzt oder abgeändert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl des Stiftungsvorstandes und der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

Anmerkung:

Die Änderungssatzung vom 01.07.2020 wurde durch Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 23.08.2021 genehmigt.